Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gene Analysis Service GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gene Analysis Service GmbH
Motzener Strasse 49, 12277 Berlin, Deutschland

§ 1 Geltungsbereich

Die Rechtsbeziehungen der Gene Analysis Service GmbH zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie die Gene Analysis Service GmbH ausdrücklich schriftlich anerkennt.

§ 2 Auftrag

Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, fernmündliche oder durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden im Rahmen der Vertragsverhandlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Gene Analysis Service GmbH. Gegenstand des Auftrags sind Analysen, Messungen, Beratungen und die gutachterliche Tätigkeit wie die Feststellung von Tatsachen, Bewertung und Überprüfung nach dem aktuellen Stand der Technik und der Forschung im Bereich der molekularbiologischen Untersuchungen.

§ 3 Durchführung des Auftrags

Der Auftrag wird durch die Gene Analysis Service GmbH unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Die Gene Analysis Service GmbH kann ihre Tätigkeit durch Einschaltung der für sie tätigen Sachverständigen erbringen. Ist für den Auftrag eine zeitliche Frist vereinbart worden, so ist hierin im Zweifel keine Vereinbarung eines Fix-Geschäfts zu sehen. Alle mit dem Auftrag verbundenen mündlichen Aussagen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber darf der Gene Analysis Service GmbH keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis eines Gutachtens verfälschen können. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Gene Analysis Service GmbH alle für die Ausführungen des Auftrages notwendigen Materialien, Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei der Probenentnahme und der Verwertung der Untersuchungsergebnisse die Rechte der zu untersuchenden Personen gewahrt werden.

§ 5 Schweigepflicht

Der Gene Analysis Service GmbH ist untersagt, Untersuchungsmaterial, Tatsachen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Die Gene Analysis Service GmbH ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse nur befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber sie ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im übrigen sind die Gene Analysis Service GmbH und ihre Mitarbeiter ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Auftraggebers nicht befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden oder zu publizieren.

§6 Untersuchungsprobenaufbewahrung

Das Untersuchungsmaterial das der Gene Analysis Service GmbH vom Auftraggeber überlassen wird und die daraus isolierten und vervielfältigten Nukleinsäuren werden nach Abschluss der Auftragsdurchführung für eine Zeit von 6 Monaten gesichert aufbewahrt. Nach dieser Frist wird das Untersuchungsmaterial vernichtet oder anonymisiert und ist für Nachuntersuchungen nicht mehr zugänglich. Eine hiervon abweichende Regelung kann mit dem Auftraggeber vereinbart werden und bedarf der schriftlichen Bestätigung.

§ 7 Vergütung

Die Gene Analysis Service GmbH hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung vereinbart ist, in EURO. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer.

§ 8 Zahlung und Zahlungsverzug

Die vereinbarte Vergütung wird spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einbeziehungs- und Diskontspesen sowie nur zahlungshalber angenommen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug sind, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der Gene Analysis Service GmbH auf entsprechenden Nachweis vorbehalten. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist die Gene Analysis Service GmbH berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks. Gegen die Ansprüche der Gene Analysis Service GmbH kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggeber unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus abgeschlossenem Vertrag beruht.

§ 9 Fristüberschreitung

Die Gene Analysis Service GmbH übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Untersuchung oder Gutachtenerstellung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt die Gene Analysis Service GmbH für die Leistungserbringung Untersuchungsmaterial oder Unterlagen des Auftraggebers, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des im Sinne des §12 brauchbaren Untersuchungsmaterials. Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Fall des Leistungsverzuges der Gene Analysis Service GmbH oder der von der Gene Analysis Service GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er der Gene Analysis Service GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

§ 10 Kündigung

Die Gene Analysis Service GmbH und der Auftraggeber können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die Gene Analysis Service GmbH zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält die Gene Analysis Service GmbH den Anspruch auf volle Aufwendungen.

§ 11 Gewährleistung

Der Auftraggeber kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den Auftraggeber der Gene Analysis Service GmbH schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 12 Haftung und Verjährung

Die Gene Analysis Service GmbH schliesst die Haftung für sich und die von ihr Beauftragten - gleich, aus welchem Rechtsgrund - für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des Auftraggeber aus Gewährleistung gemäss § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 9 abschließend geregelt. Sämtliche Ansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Für entstandene Schäden durch Verwechslung, Vermischung, Kontaminierung, oder andere Umstände die das Ergebnis der Untersuchungen der Gene Analysis Service GmbH beeinflussen können, schliesst die Gene Analysis Service GmbH die Haftung aus wenn diese beim Auftraggeber oder auf dem Transportweg bis zum Eintreffen des Untersuchungsmaterials entstehen und beim Eintreffen des Untersuchungsmaterials nicht feststellbar sind.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Berlin. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin ausschliesslicher Gerichtsstand. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls Berlin.

§ 15 Schlussbestimmungen

In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht. Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.

Berlin, den 03.09.2005

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