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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gene Analysis Service GmbH
Motzener Strasse 49, 12277 Berlin, Deutschland
§ 1 Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen der Gene Analysis
Service GmbH zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden
Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie die Gene Analysis
Service GmbH ausdrücklich schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
Die Annahme des Auftrags sowie mündliche,
fernmündliche oder durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen,
Zusicherungen oder Nebenabreden im Rahmen der Vertragsverhandlungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Gene
Analysis Service GmbH. Gegenstand des Auftrags sind Analysen, Messungen,
Beratungen und die gutachterliche Tätigkeit wie die Feststellung von
Tatsachen, Bewertung und Überprüfung nach dem aktuellen Stand der
Technik und der Forschung im Bereich der molekularbiologischen
Untersuchungen.
§ 3 Durchführung des Auftrags
Der Auftrag wird durch die Gene Analysis
Service GmbH unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Die Gene Analysis Service GmbH kann ihre
Tätigkeit durch
Einschaltung der für sie tätigen Sachverständigen erbringen. Ist für
den Auftrag eine zeitliche Frist vereinbart worden, so ist hierin im
Zweifel keine Vereinbarung eines Fix-Geschäfts zu sehen. Alle mit dem
Auftrag verbundenen mündlichen Aussagen bedürfen für ihre
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf der Gene Analysis
Service GmbH keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis eines Gutachtens
verfälschen können.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Gene Analysis
Service GmbH alle für die Ausführungen des Auftrages notwendigen
Materialien, Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur
Verfügung stehen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei der
Probenentnahme und der Verwertung der Untersuchungsergebnisse die Rechte
der zu untersuchenden Personen gewahrt werden.
§ 5 Schweigepflicht
Der Gene Analysis Service GmbH ist
untersagt, Untersuchungsmaterial, Tatsachen und Unterlagen, die ihr im
Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden
sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die
Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen
und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Die Gene
Analysis Service GmbH ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen
Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse nur befugt,
wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist
oder der Auftraggeber sie ausdrücklich und schriftlich von der
Schweigepflicht entbindet. Im übrigen sind die Gene Analysis Service
GmbH und ihre Mitarbeiter ohne ausdrückliche und schriftliche
Genehmigung des Auftraggebers nicht befugt, Untersuchungsergebnisse im
Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für
wissenschaftliche Zwecke zu verwenden oder zu publizieren.
§6 Untersuchungsprobenaufbewahrung
Das Untersuchungsmaterial das der Gene
Analysis Service GmbH vom Auftraggeber überlassen wird und die daraus
isolierten und vervielfältigten Nukleinsäuren werden nach Abschluss
der Auftragsdurchführung für eine Zeit von 6 Monaten gesichert
aufbewahrt. Nach dieser Frist wird das Untersuchungsmaterial vernichtet
oder anonymisiert und ist für Nachuntersuchungen nicht mehr zugänglich.
Eine hiervon abweichende Regelung kann mit dem Auftraggeber vereinbart
werden und bedarf der schriftlichen Bestätigung.
§ 7 Vergütung
Die Gene Analysis Service GmbH hat
Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Preise verstehen sich, soweit
nicht eine andere Währung vereinbart ist, in EURO. Alle
Preise verstehen sich zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer.
§ 8 Zahlung und Zahlungsverzug
Die vereinbarte Vergütung wird spätestens
14 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einbeziehungs- und
Diskontspesen sowie nur zahlungshalber angenommen. Kommt der
Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug sind, nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der Gene Analysis
Service GmbH auf entsprechenden Nachweis vorbehalten. Bei
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist die Gene Analysis Service
GmbH berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen.
Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks. Gegen die Ansprüche
der Gene Analysis Service GmbH kann der Auftraggeber nur
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggeber unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber geltend machen, wenn es auf
Ansprüchen aus
abgeschlossenem Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
Die Gene Analysis Service GmbH übernimmt
keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim
Abschluss einer Untersuchung oder Gutachtenerstellung. Im Falle der
Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit
Vertragsabschluss. Benötigt die Gene Analysis Service GmbH für die
Leistungserbringung Untersuchungsmaterial oder Unterlagen des
Auftraggebers, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen
Unterlagen bzw. des im Sinne des §12 brauchbaren
Untersuchungsmaterials. Bei Überschreitung eines vereinbarten
Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Fall des
Leistungsverzuges der Gene Analysis Service GmbH oder der von der Gene
Analysis Service GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz verlangen. Der Auftraggeber kann neben
der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er der Gene
Analysis Service GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
§ 10 Kündigung
Die Gene Analysis Service GmbH und der
Auftraggeber können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wird der Vertrag aus
wichtigem Grund gekündigt, den die Gene Analysis Service GmbH zu
vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt
der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. In allen anderen
Fällen behält die Gene Analysis Service GmbH den Anspruch auf volle
Aufwendungen.
§ 11 Gewährleistung
Der Auftraggeber kann als Gewährleistung
zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer
Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb
angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so
kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Offensichtliche Mängel
müssen unverzüglich nach Feststellung durch den Auftraggeber
der Gene Analysis Service GmbH schriftlich angezeigt werden; andernfalls
erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung und Verjährung
Die Gene Analysis Service GmbH schliesst die Haftung
für sich und die von ihr Beauftragten - gleich, aus welchem
Rechtsgrund - für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser
Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die
Rechte des Auftraggeber aus Gewährleistung gemäss § 11 werden dadurch
nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 9 abschließend
geregelt. Sämtliche Ansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen,
verjähren nach drei
Jahren. Für entstandene Schäden durch Verwechslung, Vermischung,
Kontaminierung, oder andere Umstände die das Ergebnis der
Untersuchungen der Gene Analysis Service GmbH beeinflussen können,
schliesst die Gene Analysis Service GmbH die Haftung aus wenn diese beim
Auftraggeber oder auf dem Transportweg bis zum Eintreffen des
Untersuchungsmaterials entstehen und beim Eintreffen des
Untersuchungsmaterials nicht feststellbar sind.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Berlin. Ist der
Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin
ausschliesslicher Gerichtsstand. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls
Berlin.
§ 15 Schlussbestimmungen
In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen
Rechts nur deutsches Recht. Die Ungültigkeit einzelner
Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.
Berlin, den 03.09.2005 |